Kopfzeile

Sprunglinks

Inhalt

Stadtrecht oder eigenes Amtsrecht?

Schon im Jahre 1480 wollte die Stadt die Vogtei Malters unter das Stadtrecht stellen. Die Genossen von Malters weigerten sich, das Stadtrecht anzuerkennen. Im Jahre 1480 wurde am Schwörtag eine „Hilf und Schenki“ verlangt, damit die Stadt eine Restschuld von einem Landkauf in der Ostschweiz abtragen konnte. Die Gemeinde weigerte sich, 180 Gulden zu zahlen; die Steuer wurde aber eingetrieben, und zwei Amtsleute kamen ins Gefängnis, weil sie „uns zu widernis und ungunst…schantliche wort geret“.
Die Amtsleute beschwerten sich im Jahre 1516, dass die Urteile des Gerichts von Malters nicht anerkannt würden. Der Rat bestätigte das alte Recht insofern, als die Amtsleute von Malters „nach ihrem guten verstand und nach irs amptsrecht rechten, so söll dz ouch vor uns darby blyben“. Im Jahre 1598 erhielt Malters ein eigenes Amtsrecht, das alle zwei Jahre am Schwörtag anerkannt werden musste. Am Schwörtag von 1687 sollte eine Bussverfügung über das Rauchen und den Handel mit Tabak eingeführt werden. Die Stellvertreter des Landvogtes hatten sich schon vorher geweigert, Tabakraucher anzuzeigen und leisteten auch am Schwörtag Widerstand.
Diese Männer mussten vor dem Rat erscheinen. Sie wurden einige Tage in den Turm gesteckt und durften zwei Jahre keine Waffe tragen.