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Abstimmung vom 7. März 2010

Eidgenössische Vorlagen

Berufliche Vorsorge: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes

Abgelehnt
Beschreibung
In der beruflichen Vorsorge dient der Umwandlungssatz dazu, das Altersguthaben in eine jährliche Rente umzuwandeln. Für die obligatorische berufliche Vorsorge gilt ein Mindestumwandlungssatz. Heute beträgt dieser Satz für Män ner 7%, für Frauen 6,95%. Bereits im Gang ist eine Anpassung, die zu einem Satz von 6,8% für Frauen und Männer führt. Die vorliegende Änderung sieht für Neurenten eine weitere Anpassung auf 6,4% im Jahr 2016 vor.

Die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes trägt zur dauerhaften finanziellen Stabilisierung der 2. Säule bei. Eine steigende Lebenserwartung sowie die Entwicklung der Kapitalerträge machen die Massnahme notwendig. Denn die Dauer der Rentenleistungen wird immer länger, und die auf den Finanzmärkten erziel-baren Kapitalrenditen reichen nicht aus, um die nötige Finanzierung der Renten sicherzustellen.

Gegen die Anpassung des Umwandlungssatzes von 6,8% auf 6,4% wurde das Referendum ergriffen. Die Referendumskomitees halten die Anpassung zumindest gegenwärtig für ungerechtfertigt.
Formulierung
Volksabstimmung über die Änderung vom 19. Dezember 2008 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Mindestumwandlungssatz)

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 37,00 %
719
Nein-Stimmen 63,00 %
1'224
Stimmbeteiligung
44,07 %
Ebene
Bund

Tierschutzanwalt-Initiative

Abgelehnt
Beschreibung
Das Wohl der Tiere hat in der Schweiz einen hohen Stellenwert. Die schweizerische Tierschutzgesetzgebung ist deshalb eine der strengsten weltweit. Sie wurde kürzlich komplett überarbeitet. Präzise Vorschriften zur Tierhaltung, einheitlichere Kontrollen, obligatorische Kurse und Informationen für Tier-halterinnen und Tierhalter machen sie noch griffiger.

Die Initiative verpflichtet die Kantone, in Strafverfahren wegen Tierquälerei oder anderen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz sogenannte Tierschutz-anwältinnen oder -anwälte einzusetzen. Das geltende Recht gibt den Kantonen bereits heute diese Möglichkeit, aber einzig der Kanton Zürich hat davon Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des Initiativkomitees sind in Strafverfahren heute die Interessen misshandelter Tiere nicht gewahrt: Die Tatverdächtigen können sich anwaltlich vertreten lassen, die betroffenen Tiere jedoch nicht.
Formulierung
Volksabstimmung über die Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere (Tierschutzanwalt-Initiative)»

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 17,99 %
356
Nein-Stimmen 82,01 %
1'623
Stimmbeteiligung
44,07 %
Ebene
Bund

Verfassungsartikel Forschung am Menschen

Angenommen
Beschreibung
Forschung gehört zum Alltag an Schweizer Hochschulen, in Spitälern und in der Industrie. In der Medizin etwa wird laufend nach neuen Erkenntnissen gesucht, um Krankheiten besser feststellen, behandeln oder verhindern zu können. Dazu ist auch Forschung am Menschen notwendig. Ein neues Medikament zum Beispiel könnte nicht auf den Markt gebracht werden, wenn es nicht am Menschen erfolg-reich geprüft worden wäre.

Die rechtliche Situation für die Forschung am Menschen ist in der Schweiz heute unbefriedigend. Auf Bundesebene werden nur Teilbereiche dieser Forschung geregelt. Kantonal gibt es entweder gar keine Vorschriften oder, falls doch, unterscheiden sie sich wesentlich. Weil die Forschung am Menschen aber mit
sensiblen ethischen Fragen verbunden ist, bedarf es einer Regelung, die den Rahmen für diese Forschung landesweit einheitlich festlegt. Dafür braucht es einen neuen Verfassungsartikel.

Im Parlament war unbestritten, dass eine Verfassungsgrundlage notwendig ist. Strittig war hingegen, ob der Forschung am Menschen bereits auf Verfassungs-stufe mit Grundsätzen ein Rahmen vorgegeben werden soll. Die Mehrheit des Parlaments bejahte dies. Sie sah im vorliegenden Verfassungsartikel einen ausgewogenen Mittelweg, der den Menschen vor Missbräuchen schützt, ohne die Forschung über Gebühr einzuschränken.
Formulierung
Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 25. September 2009 zu einem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 70,14 %
1'353
Nein-Stimmen 29,86 %
576
Stimmbeteiligung
44,07 %
Ebene
Bund

Kantonale Vorlagen

Übertragung der Spital- und Klinikgebäude an das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie

Angenommen
Beschreibung
2008 wurden das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie zu selbständigen Anstalten. Das Spitalgesetz sieht vor, dass den beiden Unter-nehmen auch die Spital- und Klinikgebäude übertragen werden können. Dieser Schritt drängt sich jetzt auf, sieht doch das revidierte Krankenversicherungs-gesetz (KVG) eine neue Finanzierung der Spitäler vor. Wurden die Investitionen bisher allein durch die Kantone oder durch die privaten Spitalbetreiber ge-tätigt, werden sie neu direkt über die Fallpauschalen finanziert, wobei es zwischen kantonalen und privaten Spitälern keinen Unterschied mehr gibt. Die Finanzierung erfolgt damit durch die Kantone und die Krankenversicherer gemein-sam. Der Kantonsrat genehmigte die Übertragung der Spitalbauten mit 78 zu 19 Stimmen und unterstellte seinen Beschluss der Volksabstimmung.
Formulierung
Der Kantonsrat hat mit Dekret vom 30. November 2009 die vom Regierungsrat beschlossene Übertragung der Spital- und Klinikgebäude vom Kanton an das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie genehmigt. Er hat das Dekret in Anwendung von § 23 Unterabsatz b der Kantonsverfassung der Volksabstimmung unterstellt. Sie können deshalb am 7. März 2010 über die Vorlage abstimmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 74,75 %
1'418
Nein-Stimmen 25,25 %
479
Stimmbeteiligung
44,07 %
Ebene
Kanton