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Anordnung Tempo-30-Zone

23. Juni 2025
Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Artikel 107 Absatz 1 der Signalisationsverordnung (SSV) sowie § 17 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung, auf Antrag des Gemeinderates Malters, verfügt:

 

In der Gemeinde Malters wird auf der Hellbühlstrasse (Gemeindestrasse 1. Klasse) die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Die Anordnung gilt im Abschnitt ab der reformierten Kirche bis zum Knoten Luzernstrasse (K 33).


Die Signalisation erfolgt mit den Signalen 2.59.1 «Tempo-30-Zone» und 2.59.2 «Ende Tempo-30-Zone». Der Signalisations- und Markierungsplan Nr. 41848-632 vom 27. Mai 2025 ist orientierender Bestandteil dieser Verfügung und kann während der Beschwerdefrist online bei der Gemeinde Malters und auf der Seite «Bekanntmachungen und Planauflagen» des Bau-, Umwelt-, und Wirtschaftsdepartementes eingesehen werden: https://www.lu.ch/verwaltung/BUWD/buwd_bekanntmachungen_planauflagen.

In der Gemeinde Malters wird auf der Kantonsstrasse K 33 und auf der Kantonsstrasse K 33b die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Die Anordnung gilt auf folgenden Abschnitten:

  •  Auf der Luzernstrasse (K 33) ab der Liegenschaft Luzernstrasse 75 (Grundstück 1264) bis nach dem Knoten Luzernstrasse/Unterfeld (Grundstück 449).

 

  • Auf der Schwarzenbergstrasse (K 33b) ab dem Knoten Luzernstrasse/Schwarzenbergstrasse bis nach dem Knoten Schwarzenbergstrasse/Im Bergli (Grundstück 1263).

 

Die Signalisation erfolgt mit den Signalen 2.59.1 «Tempo-30-Zone» und 2.59.2 «Ende Tempo-30-Zone». Der Signalisations- und Markierungsplan Nr. 10860-631 vom 27. Mai 2025 ist integrierter Bestandteil dieser Verfügung und kann während der Beschwerdefrist online bei der Gemeinde Malters und auf der Seite «Bekanntmachungen und Planauflagen» des Bau-, Umwelt-, und Wirtschaftsdepartementes eingesehen werden: Bekanntmachungen und Planauflagen | lu.ch.

 

Die Verfügungen treten in Kraft, sobald die Signale aufgestellt sind. Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen seit der Publikation beim Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Postfach 3569, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel einzureichen.

 

Zugehörige Objekte

Name
Signalisations- und Markierungsplan Hellbühlstrasse (PDF, 2.58 MB) Download 0 Signalisations- und Markierungsplan Hellbühlstrasse
Signalisations- und Markierungsplan K33-K33b (PDF, 4.99 MB) Download 1 Signalisations- und Markierungsplan K33-K33b
Verfügung Hellbühlstrasse (PDF, 581.24 kB) Download 2 Verfügung Hellbühlstrasse
Verfügung K33 - K33b (PDF, 613.54 kB) Download 3 Verfügung K33 - K33b