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Initiative

  • Die Stimmberechtigten können in Form der Anregung (nichtformulierte Initiative) oder in Form des Entwurfs (formulierte Initiative) unterschriftlich beim Gemeinderat die Abstimmung über ein Gemeindegeschäft verlangen, das der Volksabstimmung unterliegt.
  • Initiativen sind unzulässig, soweit sie die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht, die Festsetzung des Voranschlages oder des Steuerfusses, Nachtragskredite oder die Genehmigung von Gemeinderechnungen zum Gegenstand haben oder einen rechtswidrigen oder eindeutig undurchführbaren Gegenstand beinhalten.
  • Für das Zustandekommen einer Initiative sind die gültigen Unterschriften von einem Zehntel der Stimmberechtigten, abgerundet auf den nächsten Zehner, höchsten aber 500, notwendig.
  • Die Unterschriftenbogen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung der Gemeindekanzlei zur formellen Überprüfung und Datierung vorzuweisen.
  • Die Initiative ist mit den datierten Unterschriftenlisten innert 60 Tagen seit der Datierung bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Unterschriften auf Listen, die nicht innert 60 Tagen seit Datierung eingereicht werden, sind ungültig.
  • Der Gemeinderat stellt nach der Einreichung umgehend das Zustandekommen und die Gültigkeit der Initiative fest.
  • Der Gemeinderat hat innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung der Initiative eine Urnenabstimmung darüber anzusetzen.

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