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Erbschaftssteuer

Zuständiges Amt: Teilungsamt

Erbschaftssteuern werden auf Nachlassvermögen erhoben. Ehegatten sind von dieser Steuer befreit. Die Gemeinde Malters hat beschlossen, von dem Vermögen, das an die Nachkommen des Erblassers gelangt, eine Erbschaftssteuer zu beziehen.

Die Erbschaftssteuer beträgt wie folgt:


  • Nachkommen (Kinder, Enkel): 1 – 2 %, je nach Höhe des Erbteils (Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, die den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht übersteigen, sind steuerfrei)
  • elterlicher Stamm (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen): 6 – 12 %, je nach Höhe des Erbteils
  • grosselterlicher Stamm (Onkel, Tante, Cousin, Cousine): 15 – 30 %, je nach Höhe des Erbteils
  • nicht verwandte Personen: 20 – 40 %, je nach Höhe des Erbteils

Der massgebende Zeitpunkt für die Steuerbemessung ist die Vermögenslage am Todestag des Erblassers. Alle Vermögenswerte sind auf diesen Tag zu bewerten. Schenkungen und Vorempfänge unterliegen der Erbschaftssteuer nur, wenn diese innert fünf Jahren vor dem Tode des Erblassers vollzogen wurden.

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