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Alimentenhilfe

Anspruch auf Bevorschussung Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus. Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden. Ausschluss der Bevorschussung Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn

  • der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist,
  • das Kind sich dauernd im Ausland aufhält,
  • die Eltern zusammenwohnen,
  • der Elternteil oder Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet,
  • das Kind oder der gesetzliche Vertreter, der die Bevorschussung geltend macht, die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen vorenthält,
  • den unterstützungspflichtigen Verwandten die Bestreitung des Unterhalts des Kindes ganz oder teilweise zugemutet werden kann, der gesetzliche Vertreter des Kindes den Unterstützungsanspruch aber weder selber geltend macht noch ihn zur Geltendmachung der Einwohnergemeinde abtritt.

Umfang der Bevorschussung Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag. Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen. Kostenpflicht Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten der Bevorschussung, soweit sie nicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert werden kann. Rückerstattung der Bevorschussung Ein Kind, das Vorschüsse bezieht, ist der kostenpflichtigen und im Fall des § 50 der kostenersatzpflichtigen Gemeinde so weit zur Rückerstattung verpflichtet, als ihm der unterhaltspflichtige Elternteil die bevorschussten Unterhaltsbeiträge direkt bezahlt. Ein Kind, das unrechtmässig Vorschüsse erhalten hat oder den unterhaltspflichtigen Elternteil beerbt und dadurch zu Vermögen kommt, hat die Vorschüsse der kostenpflichtigen und im Fall des § 50 der kostenersatzpflichtigen Gemeinde zurückzuerstatten. Auf die Rückerstattung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden. Unverzinslichkeit Die Rückerstattungsforderung ist unverzinslich, sofern die Bevorschussung rechtmässig bezogen wurde. Andernfalls ist sie ab Bezug mit fünf Prozent pro Jahr zu verzinsen. Verwirkung Rechtstitel Rechtstitel im Sinn von § 45 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes sind

  • rechtskräftige Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die schweizerische Gerichte gefällt haben,
  • Unterhaltsverträge, die von der Vormundschaftsbehörde oder vom Richter genehmigt wurden (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB).

Rechtskräftige Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Absatz 1 Unterabsatz a sind

  • rechtskräftige Scheidungs- und Trennungsurteile (Art. 156 ZGB),
  • Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren zugunsten von Kindern (Art. 173 Abs. 1 und 176 Abs. 3 ZGB),
  • Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Ehetrennungs- beziehungsweise Ehescheidungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 ZGB),
  • Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Vaterschaftsverfahren (Art. 283 ZGB),
  • rechtskräftige Unterhaltsurteile (Art. 279 ZGB) oder Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Unterhaltsverfahren (Art. 281 ZGB).

Andere Rechtstitel berechtigen nur zu einer Bevorschussung, wenn sie vorher von der Sozialbehörde anerkannt worden sind. Dazu gehören insbesondere

  • schriftliche Vereinbarungen oder Schuldanerkennungen über Unterhaltsbeiträge ohne vormundschaftliche oder richterliche Genehmigung,
  • ausländische Urteile

Einkommensgrenze Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Reineinkommen nach Steuergesetz

  • des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, Fr. 33000.– pro Jahr übersteigt oder
  • des Stiefelternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, Fr. 50000.– pro Jahr übersteigt.

Für jedes Kind, das vom Eltern- beziehungsweise Stiefelternteil unterhalten wird, erhöhen sich die in Absatz 1 festgesetzten Einkommensgrenzen um Fr. 10'000.– pro Jahr. Massgebend ist das Reineinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung um mehr als 15 Prozent vom massgebenden Reineinkommen ab, werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Vermögensgrenze Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Reinvermögen nach Steuergesetz vom 27. Mai 1946

  • des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, Fr. 33000.– übersteigt oder
  • des Stiefelternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, Fr. 55000.– übersteigt.

Massgebend ist das Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung vom massgebenden Reinvermögen um mehr als 15 Prozent ab, werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Beginn der Bevorschussung Bevorschusst werden die Unterhaltsbeiträge, welche im Monat der Einreichung des Gesuchs fällig werden. Kinderzulagen Kinderzulagen, die der unterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen hat, werden nicht bevorschusst. Dauer der Bevorschussung Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils während längstens eines Jahres bevorschusst. Nachher hat das Sozialamt zu prüfen, ob eine Anpassung im Sinn von § 13 des Sozialhilfegesetzes notwendig ist. Die Bevorschussung endet mit der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes. Vorbehalten bleibt Artikel 277 Absatz 2 ZGB. Unterlagen zum Gesuch Das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise sein Vertreter hat zum Gesuch folgende Unterlagen beizubringen:

  • einen Rechtstitel gemäss § 25 der Sozialhilfe Verordnung,
  • den Schriftenempfangsschein,
  • die letzte Steuerveranlagung und das Doppel der letzten Steuererklärung des Eltern- bzw. Stiefelternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt,
  • den neusten Lohnausweis des Eltern- beziehungsweise Stiefelternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt,
  • allfällige Unterlagen über das Einkommen und Vermögen des unterhaltsberechtigten Kindes,
  • eine Aufstellung über die nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge,
  • die im § 31 der Verordnung genannten Unterlagen. Das Sozialamt kann weitere Unterlagen einverlangen.

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