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Referendum

Der Erlass von Verordnungen, die nicht die verwaltungsinterne Organisation betreffen, unterliegen dem fakultativen Referendum.

  • Das Referendum kommt zustande, wenn mindestens 300 Stimmberechtigte innert 60 Tagen seit Veröffentlichung beim Gemeinderat unterschriftlich eine Volksabstimmung verlangen.

  • Der Gemeinderat entscheidet über das Zustandekommen des Referendums und hat innert 6 Monaten seit Ablauf der Referendumsfrist die verlangte Abstimmung durchzuführen.

  • Vor Ablauf der für die Referendumsergreifung eingeräumten Frist, beziehungsweise vor der mit dem Referendum verlangten Abstimmung tritt kein Beschluss des Gemeinderates in Kraft.


Der Gemeinderat erwahrt das Zustandekommen des Referendums. Die Volksabstimmung ist innert 6 Monaten seit Erwahrung des Zustandekommens, spätestens aber am darauffolgenden Abstimmungstermin, durchzuführen.

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